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LogbuchKlimaanlageArt. 7

Logbuch-Pflicht bei Klimaanlagen — ab wann gilt sie für kleine Geräte?

Ein Kältemittel-Logbuch ist für jede Einrichtung vorgeschrieben, die nach Art. 5 Abs. 1 EU-VO 2024/573 auf Dichtheit zu prüfen ist: ab 5 Tonnen CO₂-Äquivalent (Gase nach Anhang I) oder ab 1 kg eines Gases nach Anhang II Gruppe 1. Ob eine kleine Klimaanlage darunter fällt, entscheiden Kältemittel und Füllmenge.

Wann ist ein Logbuch für die Klimaanlage Pflicht?

Die Verordnung kennt keine eigene Größengrenze für „kleine“ Klimaanlagen. Maßgeblich ist, ob für die Einrichtung eine Dichtheitskontrolle vorgeschrieben ist (Art. 5 Abs. 1): Das gilt für fluorierte Treibhausgase nach Anhang I ab 5 Tonnen CO₂-Äquivalent und für Gase nach Anhang II Gruppe 1 ab 1 kg. Klimaanlagen gehören zu den erfassten ortsfesten Einrichtungen (Art. 5 Abs. 2). Für jede einzelne dieser Einrichtungen müssen Betreiber nach Art. 7 Abs. 1 Aufzeichnungen führen — das ist das Kältemittel-Logbuch oder Anlagenbetriebsbuch.

Eine Klimaanlage unterhalb dieser Schwellen löst die Aufzeichnungspflicht nach Art. 7 Abs. 1 nicht aus. Sie ist deshalb nicht „frei“: Weitere Pflichten bleiben, siehe den Abschnitt „Was gilt unterhalb der Schwelle?“.

Rechenbeispiel: Ab welcher Füllmenge wird es Pflicht?

CO₂-Äquivalent (t) = GWP × Füllmenge (kg) / 1.000
KältemittelGWP5-t-Schwelle ab10-t-Grenze (hermetisch geschlossen) ab
R-326757,41 kg14,81 kg
R-134a1.4303,50 kg6,99 kg

Quelle: GWP nach VO (EU) 2024/573 Anhang I Gruppe 1; Schwellen nach Art. 5 Abs. 1. Rechnung: Schwelle in Tonnen × 1.000 / GWP.

Annahme für ein Beispiel: Ein Raumklimagerät mit 1,5 kg R-32 hat ein CO₂-Äquivalent von 675 × 1,5 / 1.000 ≈ 1,01 t und liegt damit deutlich unter 5 t. Eine Gewerbe-Klimaanlage mit 10 kg R-32 kommt auf 6,75 t — ab hier gilt die Dichtheitskontrolle und damit die Logbuch-Pflicht. Die tatsächliche Füllmenge Ihres Geräts steht auf dem Typenschild oder im Wartungsprotokoll.

Für Gemische wie R-410A nennt die Verordnung keinen festen GWP-Wert, sondern eine Berechnungsmethode (Anhang VI). Das Umweltbundesamt rechnet in seiner F-Gas-FAQ (Frage 2.3) vor: 2,40 kg R-410A entsprechen der 5-Tonnen-Schwelle. Mit dem GWP-Rechner prüfen Sie Ihr Kältemittel selbst.

Split-Gerät oder hermetisch geschlossen: Welche Grenze gilt?

Für hermetisch geschlossene, als solche gekennzeichnete Einrichtungen sieht Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 2 die Ausnahme erst unterhalb von 10 Tonnen CO₂-Äquivalent (Anhang I) bzw. 2 kg (Anhang II Gruppe 1) vor. Das Umweltbundesamt ordnet Split-Klimaanlagen dagegen als nicht hermetisch geschlossene Einrichtungen ein (F-Gas-FAQ, Frage 3.7) — für sie gilt die 5-Tonnen-Schwelle. In Wohngebäuden installierte, gekennzeichnete hermetisch geschlossene Einrichtungen sind ausgenommen, wenn sie weniger als 3 kg fluorierte Treibhausgase enthalten (Unterabs. 3).

Bei Multi-Split- und VRF-Systemen mit mehreren Innengeräten kommt es auf die Füllmenge der Einrichtung an. Wie Ihre Anlage abzugrenzen ist, klären Sie mit dem zertifizierten Fachbetrieb.

Was gehört ins Logbuch?

Art. 7 Abs. 1 verlangt je Einrichtung unter anderem:

  • Menge und Art der in der Einrichtung enthaltenen Gase
  • Nachgefüllte Menge mit Datum (Instandhaltung, Wartung, nach einer Leckage)
  • Rückgewonnene Menge
  • Ausführendes Unternehmen mit Zertifikatsnummer
  • Zeitpunkte und Ergebnisse der Dichtheitskontrollen sowie aller Reparaturen von Undichtigkeiten
  • Bei Außerbetriebnahme: Maßnahmen zur Rückgewinnung und Entsorgung der Gase

Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren (Art. 7 Abs. 2). Alle Pflichtfelder und Formate erklärt der Beitrag Kältemittel-Logbuch digital führen; die Prüffristen stehen unter Dichtheitsprüfung: Fristen und Pflicht.

Was gilt unterhalb der Schwelle?

Auch ohne Logbuch-Pflicht bleiben Pflichten: Die Installation von Einrichtungen ist nach Angabe des Umweltbundesamts unabhängig von der Füllmenge an zertifizierte Unternehmen gebunden (F-Gas-FAQ, Frage 4.5). Und wer teilfluorierte Kohlenwasserstoffe im Gebinde selbst erwirbt, muss die Dokumentation nach § 12j Abs. 6 ChemG aufbewahren — unabhängig von der Füllmenge der Einrichtung.

So gehen Sie praktisch vor

  1. Kältemittel und Füllmenge vom Typenschild ablesen.
  2. CO₂-Äquivalent berechnen und mit 5 t (Anhang I) bzw. 1 kg (Anhang II Gruppe 1) vergleichen.
  3. Bei Erreichen der Schwelle: ein Logbuch je Einrichtung anlegen und die Dichtheitskontrollen vom zertifizierten Fachbetrieb durchführen lassen.
  4. Füllmenge, Nachfüllungen, Kontrollen und Reparaturen fortlaufend eintragen und die Aufzeichnungen fünf Jahre aufbewahren.

FGasLog führt je Anlage Kältemitteltyp, Füllmenge und CO₂-Äquivalent und erzeugt daraus ein Anlagen-PDF. Mehr dazu auf der Seite Kältemittel-Logbuch Software.

Häufige Fragen zur Logbuch-Pflicht bei Klimaanlagen

Brauche ich für eine kleine Klimaanlage ein Kältemittel-Logbuch?

Das hängt von der Füllmenge ab. Aufzeichnungen nach Art. 7 Abs. 1 EU-VO 2024/573 müssen Betreiber für Einrichtungen führen, für die Art. 5 Abs. 1 eine Dichtheitskontrolle vorschreibt: ab 5 Tonnen CO₂-Äquivalent bei Gasen nach Anhang I oder ab 1 kg bei Gasen nach Anhang II Gruppe 1. Ein Gerät mit weniger als 7,41 kg R-32 liegt darunter; die Füllmenge steht auf dem Typenschild.

Ab wie viel Kilogramm Kältemittel gilt die Logbuch-Pflicht?

Das CO₂-Äquivalent ergibt sich aus GWP × Füllmenge. Bei R-32 (GWP 675) liegt die 5-Tonnen-Schwelle bei 7,41 kg, bei R-134a (GWP 1430) bei 3,50 kg. Bei einer hermetisch geschlossenen, als solche gekennzeichneten Einrichtung gilt die Dichtheitskontrolle erst ab 10 Tonnen (Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 2).

Gilt die Pflicht auch für Privatpersonen mit einer Klimaanlage?

Betreiber ist, wer die tatsächliche Kontrolle über das Funktionieren der Einrichtung hat. Das Umweltbundesamt nennt in seiner F-Gas-FAQ ausdrücklich Hausbesitzer mit Wärmepumpe oder Klimaanlage, wenn die Füllmenge die Schwellen erreicht. Unterhalb der Schwellen entsteht die Dichtheitskontroll- und damit die Aufzeichnungspflicht nach Art. 5 und 7 nicht.

Was gilt für eine Klimaanlage unterhalb der Schwelle?

Die Aufzeichnungspflicht nach Art. 7 Abs. 1 knüpft an die Dichtheitskontrollpflicht nach Art. 5 Abs. 1 an. Unabhängig von der Füllmenge gilt laut Umweltbundesamt aber die Zertifizierungspflicht für die Installation, und wer teilfluorierte Kohlenwasserstoffe im Gebinde selbst erwirbt, muss nach § 12j Abs. 6 ChemG die Dokumentation aufbewahren. Ein freiwilliges Logbuch (Füllmenge, Wartungstermine, Fachbetrieb) hilft, den Überblick zu behalten.

Wie lange muss das Logbuch aufbewahrt werden?

Die Aufzeichnungen nach Art. 7 sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren; das ausführende Unternehmen behält Kopien (Art. 7 Abs. 2). Auf Verlangen sind sie der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen.

Anlagen und Prüftermine an einem Ort führen