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F-Gas-VOEU-RechtBetreiberpflichten

EU-F-Gas-Verordnung 2024/573 — Was ändert sich für Betreiber?

Die EU-F-Gas-Verordnung 2024/573 (EU-VO 2024/573) trat im März 2024 in Kraft und gilt seit dem 1. Januar 2025 vollständig. Sie löst die bisherige Verordnung (EU) 517/2014 ab und verschärft die Anforderungen an Betreiber von Kälteanlagen erheblich.

Warum eine neue F-Gas-Verordnung?

Die EU-Klimaziele erfordern eine drastische Reduktion von Treibhausgasemissionen, einschließlich fluorierter Treibhausgase (F-Gase). F-Gase wie R-404A haben ein globales Erwärmungspotenzial (GWP) von bis zu 14.800 — das ist fast 15.000× stärker als CO₂. Die neue Verordnung beschleunigt den Phase-Down (Mengenreduktion) und schärft die Dokumentationspflichten.

Die wichtigsten Änderungen für Betreiber

1. Neue Dokumentationspflichten (Art. 6)

Art. 6 der EU-VO 2024/573 legt fest, was das Anlagenbetriebsbuch enthalten muss. Neu sind:

  • Kältemittelbilanz (Nachfüllung + zurückgewonnene Mengen)
  • Explizite Angabe des GWP-Werts und des CO₂-Äquivalents je Anlage
  • Angabe des beauftragten Kältefachbetriebs mit Zertifikatsnummer
  • Dokumentation von Leckage-Erkennungssystemen (LES)

2. Verschärfter Phase-Down

Der Phase-Down-Faktor wird bis 2030 auf 15 % des Referenzwerts abgesenkt. Das bedeutet: Kältemittel mit hohem GWP werden in Europa deutlich teurer und knapper. Betreiber von Anlagen mit R-404A, R-410A oder R-407C müssen früher als bisher mit Umrüstungen planen.

3. Neue Verbote für bestimmte Kältemittel

Ab 2025 und 2027 greifen neue Verbote für Kältemittel mit GWP > 2.500 in neuen Geräten (mit Ausnahmen). Ab 2030 folgen weitere Verbote. Bestehende Anlagen dürfen weiter betrieben werden, aber das Nachfüllen mit R-404A war bereits seit 2020 eingeschränkt.

4. Unverändert: Prüfpflichten nach CO₂-Äquivalent

Die Dichtheitsprüfungs-Intervalle bleiben unverändert:

  • 5–50 t CO₂-Äquivalent: 1× jährlich
  • 50–500 t CO₂-Äquivalent: 2× jährlich
  • über 500 t CO₂-Äquivalent: 4× jährlich

Was müssen Betreiber jetzt tun?

  • Anlagenbetriebsbücher auf die neuen Pflichtfelder nach Art. 6 prüfen
  • GWP-Wert und CO₂-Äquivalent für alle Anlagen berechnen und dokumentieren
  • Kältemittelbilanz (Nachfüllung vs. zurückgewonnene Mengen) führen
  • Anlagen mit R-404A und anderen High-GWP-Kältemitteln für Umrüstung vormerken
  • Kältefachbetrieb auf neue Dokumentationsanforderungen hinweisen

Achtung

Verstöße gegen die F-Gas-VO werden nach der ChemKlimaschutzV mit Bußgeldern bis zu 50.000 € geahndet. Die zuständigen Behörden verstärken seit 2025 die Kontrollen.

Compliance automatisch erfüllen

FGasLog implementiert alle Pflichtfelder nach Art. 6 EU-VO 2024/573. Kein manuelles Nachhalten mehr.