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GWP-Wert & CO₂-Äquivalent von Kältemitteln berechnen

Kältemitteltyp und Füllmenge eingeben — der Rechner ermittelt das CO₂-Äquivalent und zeigt Ihnen die Prüfpflicht nach EU-VO 2024/573.

GWP-Rechner

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GWP-Werte als PDF-Tabelle

GWP-Werte (100 Jahre) der gängigen Reinstoff-Kältemittel nach Verordnung (EU) 2024/573 auf einer A4-Seite — mit Fundstelle je Zeile und dem Rechenweg zum CO₂-Äquivalent.

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Kältemittel-GWP-Tabelle (PDF) — als PDF-Datei

VO (EU) 2024/573Anhang I, II, VI1 Seite A4PDF · kostenlos
  • 22 Kältemittel mit GWP-Wert (100 Jahre): HFKW, HFO/HCFO und natürliche Kältemittel
  • Fundstelle je Zeile: Anhang I, Anhang II oder Anhang VI der VO (EU) 2024/573
  • Rechenweg zum CO₂-Äquivalent und zum GWP von Gemischen — eine druckfertige A4-Seite

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Was kostet eine versäumte GWP-Pflicht?

Betreiber, die ihre Pflichten nach EU-VO 2024/573 und ChemKlimaschutzV verletzen, riskieren ein Bußgeld. Welche Prüfpflicht gilt, hängt vom CO₂-Äquivalent der Anlage ab.

Beispielrechnung: Eine Supermarkt-Kälteanlage mit 30 kg R-404A (GWP 3.922) hat ein CO₂-Äquivalent von 117,7 t — also Prüfpflicht 2× jährlich. Wer diese Prüfung versäumt, riskiert ein Bußgeld.

Alle Bußgelder nach ChemKlimaschutzV im Detail →

Was ist das CO₂-Äquivalent?

Das CO₂-Äquivalent gibt die Klimawirksamkeit einer Kälteanlage an. Es wird berechnet aus: GWP-Wert × Füllmenge (kg) ÷ 1.000. Je höher das CO₂-Äquivalent, desto häufiger muss die Anlage auf Dichtheit geprüft werden.

30 kg R-404A ergeben 117,7 t CO₂-Äquivalent und damit zwei Dichtheitsprüfungen im Jahr
Rechenweg: GWP × Füllmenge (kg) ÷ 1.000 = CO₂-Äquivalent in Tonnen.
3.922
GWP von R-404A
30kg
Füllmenge der Supermarkt-Kälteanlage
117,7t
CO₂-Äquivalent
2×jährlich
Dichtheitsprüfung (Stufe 50–500 t)
QuelleVO (EU) 2024/573 Art. 5 Abs. 6 · GWP R-404A nach Anhang VI aus der Zusammensetzung (UBA-Liste „Treibhauspotenziale von Kältemitteln“, Stand März 2026)
VO (EU) 2024/573

Prüfintervalle nach EU-VO 2024/573

Die CO₂e-Stufen gelten für HFKW nach Anhang I. Für ungesättigte HFKW/HFCKW nach Anhang II Gruppe 1 (z. B. R-1234yf) zählt die Füllmenge in kg: Prüfpflicht ab 1 kg, Stufen 1 / 10 / 100 kg (Art. 5 Abs. 1 und 6). Bei Gemischen mit Anteilen aus beiden Anhängen (z. B. R-449A, R-455A, R-513A) prüft der Rechner beide Kriterien nebeneinander; das strengere bestimmt das Intervall.

Je mehr CO₂-Äquivalent eine Anlage enthält, desto öfter ist sie auf Dichtheit zu prüfen
Prüfpflicht ab 5 t CO₂-Äquivalent oder ab 1 kg eines Gases nach Anhang II Gruppe 1; bei Gemischen genügt eine der beiden Schwellen. Mit Leckage-Erkennungssystem (LES) gilt jeweils das längere Intervall.
5–50 t
1× jährlich
mit LES 1× alle 2 Jahre
50–500 t
2× jährlich
mit LES 1× jährlich
ab 500 t
4× jährlich
mit LES 2× jährlich
weniger CO₂-Äquivalentmehr CO₂-Äquivalent
kgUngesättigte HFKW/HFCKW nach Anhang II Gruppe 1 (z. B. R-1234yf): Prüfpflicht ab 1 kg, Stufen 1 / 10 / 100 kg.
LESAb 500 t CO₂-Äquivalent bzw. 100 kg Anhang-II-Gas ist ein Leckage-Erkennungssystem Pflicht (Art. 6 Abs. 1); das Intervall ist dann 2× jährlich.
QuelleVO (EU) 2024/573 Art. 5 Abs. 1 und Abs. 6
VO (EU) 2024/573
CO₂-ÄquivalentOhne LESMit LES
Unter 5 tNicht prüfpflichtig—
5–50 t1× jährlich1× alle 2 Jahre
50–500 t2× jährlich1× jährlich
Ab 500 t4× jährlich2× jährlich

GWP-Wert berechnen: Formel für Einzelstoffe und Gemische

Einzelstoff: Der GWP-Wert eines reinen Stoffs wird nicht berechnet, sondern aus der EU-VO 2024/573 übernommen — für teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) aus Anhang I, für ungesättigte HFKW (HFO) aus Anhang II. Anhang I stützt sich auf den Vierten Sachstandsbericht des IPCC, Anhang II auf den Sechsten.

Gemisch: Kältemittel wie R-404A oder R-410A sind Gemische mehrerer Stoffe. Ihr GWP-Wert ist nach Anhang VI der EU-VO 2024/573 der massegemittelte Wert: Jeder Bestandteil geht mit seinem Massenanteil multipliziert mit seinem GWP-Wert ein, auch Stoffe, die selbst keine fluorierten Treibhausgase sind.

GWP(Gemisch) = Σ (Massenanteil Stoff × GWP Stoff)

Rechenbeispiel aus Anhang VI: Ein Gemisch aus 60 % Dimethylether (GWP 1), 10 % HFKW-152a (GWP 124) und 30 % Isobutan (GWP 0) ergibt 0,60 × 1 + 0,10 × 124 + 0,30 × 0 = 13,0.

GWP-Werte: Anhang I/II/VI der VO (EU) 2024/573; Gemisch-Zusammensetzungen nach UBA-Liste „Treibhauspotenziale von Kältemitteln“, Stand März 2026.

Vom GWP-Wert zum CO₂-Äquivalent: Den GWP-Wert multiplizieren Sie mit der Füllmenge — wie oben unter „Was ist das CO₂-Äquivalent?“ beschrieben.

Der Rechner oben enthält unter anderem R-404A, R-507A, R-410A, R-407C, R-134a, R-448A, R-449A, R-452A, R-454B, R-455A, R-32, R-513A, R-290, R-600a, R-717, R-744 und R-1234yf. Für Kältemittel, die nicht in der Liste stehen, geben Sie den GWP-Wert manuell ein.

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