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Kältemittel-VerbotGWP-GrenzenStichtage

Kältemittel-Verbot Tabelle: GWP-Grenzen und Stichtage

Ob ein Kältemittel eingesetzt werden darf, entscheidet nicht der Name, sondern der GWP-Wert im Verhältnis zur Grenze der jeweiligen Anlagenart und zum Stichtag. Diese Seite zeigt die Grenzen der Verordnung (EU) 2024/573 je Anlagenart, die Formel für den GWP eines Gemischs und ein Rechenbeispiel. Die Verbote je Kältemittel stehen auf der Seite Kältemittel-Verbot je Kältemittel.

Formel: GWP eines Kältemittel-Gemischs

Die meisten Kältemittel sind Gemische. Ihren GWP bestimmt Anhang VI der Verordnung als massegemittelten Wert: die Summe aus Massenanteil mal GWP je Stoff, einschließlich der Stoffe, die keine fluorierten Treibhausgase sind.

GWP (Gemisch) = Σ (Massenanteil Stoff × GWP Stoff)

Das Ergebnis vergleichen Sie mit der Grenze der Tabellen unten. Die Verbote greifen bei einem GWP „von … oder mehr“ (Anhang IV, Art. 13). Eine Besonderheit im Wortlaut hat Anhang IV Nr. 7 Buchst. d: dort steht „einem GWP von 750“ ohne „oder mehr“.

Rechenbeispiel R-404A

Annahme: Zusammensetzung nach UBA-Liste (Stand 03/2026), nicht Teil der Verordnung

  • 44 % R-125 × GWP 3.500 = 1.540,0
  • 4 % R-134a × GWP 1.430 = 57,2
  • 52 % R-143a × GWP 4.470 = 2.324,4

Summe: GWP (R-404A) = 3.921,6 (die Seite GWP-Werte der Kältemittel nennt gerundet 3.922).

Vergleich: 3.921,6 liegt über der Grenze 2.500 des Art. 13 Abs. 3. Neues R-404A darf damit seit 1.1.2025 nicht mehr zur Wartung von Kälteanlagen verwendet werden; für aufgearbeitete und recycelte Gase gilt eine Übergangsfrist bis 1.1.2030 (Zeile 1 der Tabelle „Wartung bestehender Anlagen“).

Tabelle: Verbote für neue Geräte nach Anlagenart

Auswahl aus Anhang IV Nr. 4 bis 9 (Verbote des Inverkehrbringens, Art. 11 Abs. 1). Alle 27 Verbote der Nr. 1 bis 10 stehen in der Excel-Tabelle weiter unten.

Neue GeräteGWP-GrenzeAbFundstelle
In sich geschlossene Kälteanlagen, mit Ausnahme von Kühlern150 oder mehr01.01.2025Anhang IV Nr. 4
Kälteanlagen, mit Ausnahme von Kühlern und den unter Nr. 4 und 6 genannten Einrichtungen2.500 oder mehr01.01.2025Anhang IV Nr. 5 Buchst. b
Kälteanlagen, mit Ausnahme von Kühlern und den unter Nr. 4 und 6 genannten Einrichtungen150 oder mehr01.01.2030Anhang IV Nr. 5 Buchst. c
Mehrteilige zentralisierte Kälteanlagen für die gewerbliche VerwendungNennleistung 40 kW oder mehr150 oder mehr01.01.2022Anhang IV Nr. 6
KühlerNennleistung bis einschließlich 12 kW150 oder mehr01.01.2027Anhang IV Nr. 7 Buchst. b
Steckerfertige Raumklimageräte, Monoblock-Klimaanlagen, andere in sich geschlossene Klimaanlagen und in sich geschlossene WärmepumpenHöchstnennleistung bis einschließlich 12 kW150 oder mehr01.01.2027Anhang IV Nr. 8 Buchst. b
Mono-SplitsystemeMenge der Anhang-I-Gase weniger als 3 kg750 oder mehr01.01.2025Anhang IV Nr. 9 Buchst. a
Luft-Wasser-SplitsystemeNennleistung bis einschließlich 12 kW150 oder mehr01.01.2027Anhang IV Nr. 9 Buchst. b
SplitsystemeNennleistung mehr als 12 kW750 oder mehr01.01.2029Anhang IV Nr. 9 Buchst. e

Stichtag im Format TT.MM.JJJJ. Quelle: Verordnung (EU) 2024/573, Anhang IV; Prüfstand der Übersicht 19.10.2026.

Tabelle: Wartung bestehender Anlagen

Art. 13 regelt, welche Gase bei Instandhaltung oder Wartung nicht mehr verwendet werden dürfen. Gelistet sind die Grundverbote; die Übergangsfristen für aufgearbeitete und recycelte Gase stehen in der Excel-Tabelle.

AnlagenartGWP-GrenzeAbFundstelle
Kälteanlagen jeglicher ArtVerwendung zur Instandhaltung oder Wartung verboten (bis 31.12.2024 nur für Kälteanlagen mit einer Füllmenge von 40 t CO₂-Äquivalent oder mehr)2.500 oder mehr01.01.2025Art. 13 Abs. 3 UAbs. 1, 2 und 4
Klimaanlagen und WärmepumpenVerwendung zur Instandhaltung oder Wartung verboten2.500 oder mehr01.01.2026Art. 13 Abs. 4 UAbs. 1
Ortsfeste Kälteanlagen mit Ausnahme von KühlernVerwendung zur Instandhaltung oder Wartung verboten750 oder mehr01.01.2032Art. 13 Abs. 5 UAbs. 1 bis 3

Quelle: Verordnung (EU) 2024/573, Art. 13 Abs. 3 bis 5. Die Zeitleiste der Phase-down-Mengen zeigt der Phase-Down-Kalender.

Einflussfaktoren: was die Grenze im Einzelfall verschiebt

  • Anlagenart und Leistung: Anhang IV staffelt nach Bauart (in sich geschlossen, Split, Kühler) und Nennleistung, etwa bis oder über 12 kW.
  • Gasart: „HFKW“ (Anhang I Gruppe 1 und Gemische damit) ist enger gefasst als „fluorierte Treibhausgase“ (Art. 3 Nr. 4).
  • Sicherheitsanforderungen: Viele Nummern gelten nicht, wenn dies am Standort aus Sicherheitsgründen erforderlich ist (Art. 3 Nr. 42).
  • Inbetriebnahme: Bei markierten Nummern ist nach dem Stichtag auch die Inbetriebnahme oder Verwendung verboten, wenn der Betreiber keine Ausnahme nachweist; die Unterlagen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren (Art. 13 Abs. 19 und 20).
  • Aufgearbeitete und recycelte Gase: Für die Wartung gelten Übergangsfristen (Art. 13 Abs. 3 bis 5).
  • Ersatzteile: Teile für die Reparatur bestehender Einrichtungen dürfen unter den Bedingungen des Art. 11 Abs. 1 UAbs. 2 weiter in Verkehr gebracht werden.

Alle Verbote als Excel-Tabelle

Alle Verbote aus Anhang IV Nr. 1 bis 10, die Wartungsverbote nach Art. 13 und die Phase-down-Höchstmengen nach Anhang VII der Verordnung (EU) 2024/573 als filterbare Excel-Tabelle, mit Fundstelle in jeder Zeile.

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Kältemittel-Verbote & Fristen (Excel) — als XLSX-Datei

VO (EU) 2024/573Anhang IV, Art. 13, Anhang VII4 TabellenblätterExcel · kostenlos
  • 27 Verbote des Inverkehrbringens aus Anhang IV Nr. 1 bis 10 mit GWP-Schwelle, Leistung, Ausnahme und Stichtag
  • Wartungs- und Nachfüllverbote nach Art. 13 Abs. 3 bis 5 mit Übergangsfristen für aufgearbeitete und recycelte Gase
  • Phase-down-Höchstmengen nach Anhang VII bis 2050 — filterbar, mit Fundstelle in jeder Zeile

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Häufige Fragen zum Kältemittel-Verbot

Ist R-404A verboten?

Nicht als Stoff, aber seine Verwendung zur Wartung ist eingeschränkt: R-404A liegt mit einem GWP von rund 3.922 über 2.500. Damit dürfen Kälteanlagen jeglicher Art seit 1.1.2025 nicht mehr mit neuem R-404A gewartet werden (Art. 13 Abs. 3 der VO (EU) 2024/573). Aufgearbeitete und recycelte Gase sind unter den Bedingungen der Verordnung bis 1.1.2030 ausgenommen.

Darf eine bestehende Anlage mit R-410A weiter gewartet werden?

R-410A hat einen GWP von 2.088 und liegt damit unter der Grenze 2.500 des Art. 13 Abs. 4 für Klimaanlagen und Wärmepumpen; dort besteht für dieses Kältemittel kein Wartungsverbot. In ortsfesten Kälteanlagen außer Kühlern gilt ab 1.1.2032 die Grenze 750: neues R-410A ist dann zur Wartung nicht mehr zulässig, aufgearbeitetes und recyceltes Gas bleibt es (Art. 13 Abs. 5).

Gilt ein Verbot für alle Anlagen mit demselben Kältemittel gleich?

Nein. Die Verbote hängen an Anlagenart, Nennleistung oder Füllmenge, GWP des Kältemittels und Stichtag. Viele Stufen gelten außerdem nicht, wenn dies zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen am Standort erforderlich ist (Art. 3 Nr. 42).

Wo steht der amtliche Text der Verbote?

Die Verbote des Inverkehrbringens stehen in Anhang IV der Verordnung (EU) 2024/573 (Art. 11 Abs. 1), die Verbote der Verwendung zur Instandhaltung oder Wartung in Art. 13. Den Volltext stellt EUR-Lex bereit.

Quellen

  • Verordnung (EU) 2024/573 vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, ABl. L vom 20.2.2024: Art. 3, 11, 13, Anhang IV und VI (EUR-Lex)
  • Zusammensetzung des Beispielgemischs: Umweltbundesamt, Treibhauspotentiale von Kältemitteln, Stand 03/2026

Die Übersicht ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls; maßgeblich ist der Verordnungstext.