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Kältemittel-VerboteF-Gase-VOR-32R-410A

Kältemittel-Verbot — welches Kältemittel ab wann?

Welche Kältemittel sind verboten, und darf eine bestehende Anlage weiterlaufen? Die F-Gase-Verordnung (EU) 2024/573 kennt zwei Arten von Verboten: für neue Geräte und für das Nachfüllen bestehender Anlagen. Die Tabelle zeigt beide je Kältemittel, mit Stichtag und Fundstelle.

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Kurz gesagt

Kein Kältemittel ist pauschal verboten. Verboten ist zum einen das Inverkehrbringen neuer Geräte einer bestimmten Anlagenart ab einem GWP-Grenzwert und Stichtag (Art. 11 Abs. 1 mit Anhang IV), zum anderen die Verwendung bestimmter Kältemittel zur Instandhaltung oder Wartung bestehender Anlagen (Art. 13). Ob eine Anlage betroffen ist, hängt also von Anlagenart, GWP und Datum ab — nicht vom Kältemittel allein.

Kältemittel-Verbot: Tabelle je Kältemittel

„Neue Geräte“ nennt die Verbote des Inverkehrbringens aus Anhang IV Nr. 2 bis 9 (ortsfeste Kühlung, Kühler, Klimaanlagen und Wärmepumpen), die das Kältemittel nach seinem GWP erfasst (Nr. = Nummer und Buchstabe dort); „Bestand“ nennt die Verbote der Verwendung zur Instandhaltung oder Wartung nach Art. 13. Für alle fluorierten Kältemittel gelten zusätzlich die Stufen für Haushaltskühlgeräte ab 2026 (Nr. 2b), für Kühler sowie in sich geschlossene Klimaanlagen und Wärmepumpen bis 12 kW ab 2032 (Nr. 7c, 8c) und für Splitsysteme bis 12 kW ab 2035 (Nr. 9d). Nicht aufgeführt sind die älteren Stufen für Haushaltskühlgeräte (Nr. 2a, seit 2015) und bewegliche Raumklimageräte (Nr. 8a, seit 2020) mit HFKW ab GWP 150. Viele Stufen des Anhangs IV gelten nicht, wenn dies zur Einhaltung von Sicherheitsanforderungen am Standort erforderlich ist (Begriff: Art. 3 Nr. 42).

KältemittelGWPNeue Geräte (Anhang IV)Bestand: Instandhaltung, Nachfüllen (Art. 13)
R-32HFKW (Anhang I)675
  • Seit 1.1.2022: gewerbliche Kühl- und Gefriergeräte, in sich geschlossen (Nr. 3b); mehrteilige zentralisierte gewerbliche Kälteanlagen ab 40 kW (Nr. 6; im primären Kreislauf von Kaskaden zulässig, dort Grenze GWP 1.500)
  • Seit 1.1.2025: in sich geschlossene Kälteanlagen außer Kühlern (Nr. 4)
  • Ab 1.1.2027: Kühler bis 12 kW (Nr. 7b); in sich geschlossene Klimaanlagen und Wärmepumpen bis 50 kW (Nr. 8b, 8d); Luft-Wasser-Split bis 12 kW (Nr. 9b)
  • Ab 1.1.2029: Luft-Luft-Split bis 12 kW (Nr. 9c)
  • Ab 1.1.2030: übrige Kälteanlagen außer Kühlern (Nr. 5c); übrige in sich geschlossene Klimaanlagen und Wärmepumpen (Nr. 8e)
  • Ab 1.1.2033: Split über 12 kW (Nr. 9f)
Kein Verbot nach Art. 13 (GWP unter 750)
R-410AHFKW-Gemisch2.088
  • Seit 1.1.2022: gewerbliche Kühl- und Gefriergeräte, in sich geschlossen (Nr. 3b); mehrteilige zentralisierte gewerbliche Kälteanlagen ab 40 kW (Nr. 6)
  • Seit 1.1.2025: in sich geschlossene Kälteanlagen außer Kühlern (Nr. 4)
  • Seit 1.1.2025 außerdem: Mono-Split mit weniger als 3 kg (Nr. 9a)
  • Ab 1.1.2027: Kühler bis 12 kW und über 12 kW (Nr. 7b, 7d); in sich geschlossene Klimaanlagen und Wärmepumpen bis 50 kW (Nr. 8b, 8d); Luft-Wasser-Split bis 12 kW (Nr. 9b)
  • Ab 1.1.2029: Luft-Luft-Split bis 12 kW und Split über 12 kW (Nr. 9c, 9e)
  • Ab 1.1.2030: übrige Kälteanlagen außer Kühlern (Nr. 5c); übrige in sich geschlossene Klimaanlagen und Wärmepumpen (Nr. 8e)
Klimaanlagen und Wärmepumpen: kein Verbot (Art. 13 Abs. 4 erst ab GWP 2.500). Ortsfeste Kälteanlagen außer Kühlern: ab 1.1.2032 nur aufgearbeitete oder recycelte Gase (Art. 13 Abs. 5)
R-134aHFKW (Anhang I)1.430
  • Seit 1.1.2022: gewerbliche Kühl- und Gefriergeräte, in sich geschlossen (Nr. 3b); mehrteilige zentralisierte gewerbliche Kälteanlagen ab 40 kW (Nr. 6; im primären Kreislauf von Kaskaden zulässig, dort Grenze GWP 1.500)
  • Seit 1.1.2025: in sich geschlossene Kälteanlagen außer Kühlern (Nr. 4)
  • Seit 1.1.2025 außerdem: Mono-Split mit weniger als 3 kg (Nr. 9a)
  • Ab 1.1.2027: Kühler bis 12 kW und über 12 kW (Nr. 7b, 7d); in sich geschlossene Klimaanlagen und Wärmepumpen bis 50 kW (Nr. 8b, 8d); Luft-Wasser-Split bis 12 kW (Nr. 9b)
  • Ab 1.1.2029: Luft-Luft-Split bis 12 kW und Split über 12 kW (Nr. 9c, 9e)
  • Ab 1.1.2030: übrige Kälteanlagen außer Kühlern (Nr. 5c); übrige in sich geschlossene Klimaanlagen und Wärmepumpen (Nr. 8e)
Ortsfeste Kälteanlagen außer Kühlern: ab 1.1.2032 nur aufgearbeitete oder recycelte Gase (Art. 13 Abs. 5). Klimaanlagen und Wärmepumpen: kein Verbot
R-404AHFKW-Gemisch3.922
  • Seit 1.1.2020: gewerbliche Kühl- und Gefriergeräte (Nr. 3a), Kühler (Nr. 7a) und übrige Kälteanlagen außer Kühlern (Nr. 5a) mit HFKW ab GWP 2.500; Nr. 5a und 7a nicht für Kühlung unter −50 °C
  • Dazu alle Stufen ab GWP 150 und 750 wie bei R-410A
Kälteanlagen: seit 1.1.2025 jeglicher Art verboten (ab 40 t CO₂-Äquivalent schon vorher), aufgearbeitete oder recycelte Gase bis 1.1.2030 (Art. 13 Abs. 3). Klimaanlagen und Wärmepumpen: seit 1.1.2026 verboten, aufgearbeitete oder recycelte Gase bis 1.1.2032 (Art. 13 Abs. 4)
R-407CHFKW-Gemisch1.774
  • Seit 1.1.2022: gewerbliche Kühl- und Gefriergeräte, in sich geschlossen (Nr. 3b); mehrteilige zentralisierte gewerbliche Kälteanlagen ab 40 kW (Nr. 6)
  • Seit 1.1.2025: in sich geschlossene Kälteanlagen außer Kühlern (Nr. 4)
  • Seit 1.1.2025 außerdem: Mono-Split mit weniger als 3 kg (Nr. 9a)
  • Ab 1.1.2027: Kühler bis 12 kW und über 12 kW (Nr. 7b, 7d); in sich geschlossene Klimaanlagen und Wärmepumpen bis 50 kW (Nr. 8b, 8d); Luft-Wasser-Split bis 12 kW (Nr. 9b)
  • Ab 1.1.2029: Luft-Luft-Split bis 12 kW und Split über 12 kW (Nr. 9c, 9e)
  • Ab 1.1.2030: übrige Kälteanlagen außer Kühlern (Nr. 5c); übrige in sich geschlossene Klimaanlagen und Wärmepumpen (Nr. 8e)
Klimaanlagen und Wärmepumpen: kein Verbot. Ortsfeste Kälteanlagen außer Kühlern: ab 1.1.2032 nur aufgearbeitete oder recycelte Gase (Art. 13 Abs. 5)
R-513AHFKW-Gemisch629
  • Seit 1.1.2022: gewerbliche Kühl- und Gefriergeräte, in sich geschlossen (Nr. 3b); mehrteilige zentralisierte gewerbliche Kälteanlagen ab 40 kW (Nr. 6; im primären Kreislauf von Kaskaden zulässig, dort Grenze GWP 1.500)
  • Seit 1.1.2025: in sich geschlossene Kälteanlagen außer Kühlern (Nr. 4)
  • Ab 1.1.2027: Kühler bis 12 kW (Nr. 7b); in sich geschlossene Klimaanlagen und Wärmepumpen bis 50 kW (Nr. 8b, 8d); Luft-Wasser-Split bis 12 kW (Nr. 9b)
  • Ab 1.1.2029: Luft-Luft-Split bis 12 kW (Nr. 9c)
  • Ab 1.1.2030: übrige Kälteanlagen außer Kühlern (Nr. 5c); übrige in sich geschlossene Klimaanlagen und Wärmepumpen (Nr. 8e)
  • Ab 1.1.2033: Split über 12 kW (Nr. 9f)
Kein Verbot nach Art. 13 (GWP unter 750)
R-290 (Propan)kein F-Gas (Anhang VI)0,02
  • Nicht erfasst: Anhang IV betrifft fluorierte Treibhausgase
Nicht erfasst
R-1234yfF-Gas (Anhang II Gruppe 1), kein HFKW0,501
  • Stufen ab GWP 150 greifen nicht
  • Seit 1.1.2026: Haushaltskühl- und -gefriergeräte (Nr. 2b)
  • Ab 1.1.2032: Kühler sowie in sich geschlossene Klimaanlagen und Wärmepumpen bis 12 kW (Nr. 7c, 8c)
  • Ab 1.1.2035: Split bis 12 kW (Nr. 9d)
Kein Verbot nach Art. 13
R-449AHFKW-Gemisch1.396
  • Seit 1.1.2022: gewerbliche Kühl- und Gefriergeräte, in sich geschlossen (Nr. 3b); mehrteilige zentralisierte gewerbliche Kälteanlagen ab 40 kW (Nr. 6; im primären Kreislauf von Kaskaden zulässig, dort Grenze GWP 1.500)
  • Seit 1.1.2025: in sich geschlossene Kälteanlagen außer Kühlern (Nr. 4)
  • Seit 1.1.2025 außerdem: Mono-Split mit weniger als 3 kg (Nr. 9a)
  • Ab 1.1.2027: Kühler bis 12 kW und über 12 kW (Nr. 7b, 7d); in sich geschlossene Klimaanlagen und Wärmepumpen bis 50 kW (Nr. 8b, 8d); Luft-Wasser-Split bis 12 kW (Nr. 9b)
  • Ab 1.1.2029: Luft-Luft-Split bis 12 kW und Split über 12 kW (Nr. 9c, 9e)
  • Ab 1.1.2030: übrige Kälteanlagen außer Kühlern (Nr. 5c); übrige in sich geschlossene Klimaanlagen und Wärmepumpen (Nr. 8e)
Ortsfeste Kälteanlagen außer Kühlern: ab 1.1.2032 nur aufgearbeitete oder recycelte Gase (Art. 13 Abs. 5)
R-454BHFKW-Gemisch465
  • Seit 1.1.2022: gewerbliche Kühl- und Gefriergeräte, in sich geschlossen (Nr. 3b); mehrteilige zentralisierte gewerbliche Kälteanlagen ab 40 kW (Nr. 6; im primären Kreislauf von Kaskaden zulässig, dort Grenze GWP 1.500)
  • Seit 1.1.2025: in sich geschlossene Kälteanlagen außer Kühlern (Nr. 4)
  • Ab 1.1.2027: Kühler bis 12 kW (Nr. 7b); in sich geschlossene Klimaanlagen und Wärmepumpen bis 50 kW (Nr. 8b, 8d); Luft-Wasser-Split bis 12 kW (Nr. 9b)
  • Ab 1.1.2029: Luft-Luft-Split bis 12 kW (Nr. 9c)
  • Ab 1.1.2030: übrige Kälteanlagen außer Kühlern (Nr. 5c); übrige in sich geschlossene Klimaanlagen und Wärmepumpen (Nr. 8e)
  • Ab 1.1.2033: Split über 12 kW (Nr. 9f)
Kein Verbot nach Art. 13 (GWP unter 750)
R-454CHFKW-Gemisch146*
  • Stufen ab GWP 150 greifen nicht
  • Seit 1.1.2026: Haushaltskühl- und -gefriergeräte (Nr. 2b)
  • Ab 1.1.2032: Kühler sowie in sich geschlossene Klimaanlagen und Wärmepumpen bis 12 kW (Nr. 7c, 8c)
  • Ab 1.1.2035: Split bis 12 kW (Nr. 9d)
Kein Verbot nach Art. 13

GWP-Werte wie auf der Seite GWP-Wert und CO₂-Äquivalent bei Kältemitteln (Reinstoffe nach Anhang I, II und VI der VO (EU) 2024/573, Gemische nach Anhang VI). * R-454C: dort nicht gelistet; nach derselben Methode aus Anhang I/II und der Zusammensetzung laut UBA-Liste berechnet (gerundet; ungerundet unter 150). „HFKW“ meint nach Art. 3 Nr. 4 die Stoffe aus Anhang I Gruppe 1 und Gemische, die einen davon enthalten.

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Alle Verbote aus Anhang IV Nr. 1 bis 10, die Wartungsverbote nach Art. 13 und die Phase-down-Höchstmengen nach Anhang VII der Verordnung (EU) 2024/573 als filterbare Excel-Tabelle — mit Fundstelle in jeder Zeile.

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Kältemittel-Verbote & Fristen (Excel) — als XLSX-Datei

VO (EU) 2024/573Anhang IV, Art. 13, Anhang VII4 TabellenblätterExcel · kostenlos
  • 27 Verbote des Inverkehrbringens aus Anhang IV Nr. 1 bis 10 mit GWP-Schwelle, Leistung, Ausnahme und Stichtag
  • Wartungs- und Nachfüllverbote nach Art. 13 Abs. 3 bis 5 mit Übergangsfristen für aufgearbeitete und recycelte Gase
  • Phase-down-Höchstmengen nach Anhang VII bis 2050 — filterbar, mit Fundstelle in jeder Zeile

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Inverkehrbringensverbot oder Verwendungsverbot — der Unterschied

Neue Geräte: Verbot des Inverkehrbringens (Art. 11, Anhang IV)

Art. 11 Abs. 1 untersagt das Inverkehrbringen der in Anhang IV aufgeführten Erzeugnisse und Einrichtungen einschließlich Teilen davon ab dem dort genannten Datum, gestaffelt nach Anlagenart und Treibhauspotenzial des Gases. Teile, die für die Reparatur und Wartung bestehender Einrichtungen erforderlich sind, bleiben erlaubt, solange die Reparatur weder die Leistung noch die Kältemittelmenge erhöht und nicht auf ein Gas mit höherem GWP wechselt. Ein kompletter Kühlkreislauf oder eine Innen- bzw. Außeneinheit gilt nach Auskunft des Umweltbundesamts nicht als Ersatzteil; wird die Innen- oder Außeneinheit eines Split-Systems ersetzt, handelt es sich nach Auffassung der EU-Kommission insgesamt um ein neues System.

Geräte, die vor dem Stichtag rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen danach weiter geliefert werden; ab einem Jahr nach dem Stichtag nur mit Nachweis, dass sie vor dem Stichtag rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden (Art. 11 Abs. 1).

Bestehende Anlagen: Verbot der Verwendung zur Instandhaltung oder Wartung (Art. 13)

  • Kälteanlagen, GWP 2.500 oder mehr (Art. 13 Abs. 3): Bis 31.12.2024 galt das Verbot für Anlagen ab 40 t CO₂-Äquivalent, seit 1.1.2025 für Kälteanlagen jeglicher Art. Ausgenommen sind Militärausrüstung, Einrichtungen zur Kühlung unter −50 °C und Anlagen mit genehmigter Ausnahme nach Art. 11 Abs. 5. Bis 1.1.2030 bleiben aufgearbeitete Gase mit Kennzeichnung nach Art. 12 Abs. 7 und recycelte Gase erlaubt, die aus solchen Anlagen rückgewonnen und nur vom rückgewinnenden Unternehmen oder für dieses verwendet werden.
  • Klimaanlagen und Wärmepumpen, GWP 2.500 oder mehr (Art. 13 Abs. 4): verboten seit 1.1.2026; aufgearbeitete und recycelte Gase unter denselben Bedingungen bis 1.1.2032.
  • Ortsfeste Kälteanlagen außer Kühlern, GWP 750 oder mehr (Art. 13 Abs. 5): verboten ab 1.1.2032; aufgearbeitete und recycelte Gase bleiben unter den genannten Bedingungen erlaubt. Ausgenommen sind Militärausrüstung sowie Kühlung unter −50 °C und von Kernkraftwerken. Wärmepumpen und Klimaanlagen fallen nach Auskunft des Umweltbundesamts nicht unter Abs. 5.

Ist R32 verboten?

Nein, nicht als Kältemittel. R-32 hat ein GWP von 675 und liegt damit unter den Grenzen 750 und 2.500 der Verwendungsverbote: Bestehende Anlagen mit R-32 dürfen nach Art. 13 weiter gewartet und nachgefüllt werden. Auch das Verbot für Mono-Splitgeräte mit weniger als 3 kg seit 2025 greift erst ab GWP 750 (Anhang IV Nr. 9a).

Für neue Geräte gilt die Grenze GWP 150, und die erfasst R-32 je Anlagenart zu unterschiedlichen Stichtagen. Bereits verboten sind neue gewerbliche Kühl- und Gefriergeräte (seit 1.1.2022, Nr. 3b) und neue in sich geschlossene Kälteanlagen außer Kühlern (seit 1.1.2025, Nr. 4). Es folgen Kühler bis 12 kW und Luft-Wasser-Split bis 12 kW ab 1.1.2027 (Nr. 7b, 9b), Luft-Luft-Split bis 12 kW ab 1.1.2029 (Nr. 9c), übrige Kälteanlagen außer Kühlern ab 1.1.2030 (Nr. 5c), Split über 12 kW ab 1.1.2033 (Nr. 9f). Bei in sich geschlossenen Klimaanlagen und Wärmepumpen bis 12 kW (ab 1.1.2027, Nr. 8b) liegt die Grenze bei 750, wenn Sicherheitsanforderungen am Standort keine fluorierten Treibhausgase unter GWP 150 zulassen. Ab 1.1.2035 sind Splitsysteme bis 12 kW mit fluorierten Treibhausgasen generell erfasst (Nr. 9d). Alle diese Stufen gelten nicht, wenn dies zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen am Standort erforderlich ist.

R410A-Verbot: was gilt für Bestandsanlagen?

Neue Mono-Splitgeräte mit weniger als 3 kg R-410A dürfen seit 1.1.2025 nicht mehr in Verkehr gebracht werden (Anhang IV Nr. 9a, GWP 750 oder mehr), ebenso neue in sich geschlossene Kälteanlagen außer Kühlern (Nr. 4); weitere Gerätearten folgen 2027, 2029 und 2030 (Tabelle oben). Für bestehende Anlagen gilt:

  • Wärmepumpen und Klimaanlagen mit R-410A dürfen weiter gewartet werden: Das Verbot des Art. 13 Abs. 4 beginnt erst bei GWP 2.500, R-410A liegt bei 2.088 (so auch das Umweltbundesamt).
  • In ortsfesten Kälteanlagen (außer Kühlern) ist R-410A ab 1.1.2032 zur Instandhaltung nur noch als aufgearbeitetes oder recyceltes Gas zulässig (Art. 13 Abs. 5).
  • Wird bei einem Split-Gerät die Innen- oder Außeneinheit ersetzt, gilt das Ergebnis nach Auffassung der EU-Kommission als neues System — dann gelten die Stichtage für neue Geräte.

R134a-Verbot

R-134a (GWP 1.430) ist in neuen gewerblichen Kühl- und Gefriergeräten seit 1.1.2022 (Anhang IV Nr. 3b) und in neuen in sich geschlossenen Kälteanlagen seit 1.1.2025 (Nr. 4) nicht mehr zulässig. Neue Kühler mit R-134a sind ab 1.1.2027 erfasst, bis 12 kW nach Nr. 7b und über 12 kW nach Nr. 7d; für die übrigen Kälteanlagen (ohne Kühler) folgt der Stichtag 1.1.2030 (Nr. 5c). Bestehende ortsfeste Kälteanlagen außer Kühlern dürfen ab 1.1.2032 nur noch mit aufgearbeitetem oder recyceltem R-134a gewartet werden (Art. 13 Abs. 5). Für Klimaanlagen und Wärmepumpen sieht Art. 13 bei diesem GWP kein Verbot vor.

Wärmepumpen und Klimaanlagen

Für ortsfeste Klimaanlagen und Wärmepumpen staffelt Anhang IV die Verbote nach Bauart (in sich geschlossen oder Split) und Nennleistung. Ortsfeste Zweikanal-Geräte gelten als Splitsysteme (Fußnote zu Nr. 9). Stichtage für neue Geräte:

  • 1.1.2025Mono-Splitsysteme mit weniger als 3 kg Anhang-I-Gasen ab GWP 750 (Nr. 9a)
  • 1.1.2027Luft-Wasser-Splitsysteme bis 12 kW ab GWP 150 (Nr. 9b); in sich geschlossene Klimaanlagen und Wärmepumpen bis 12 kW sowie über 12 kW bis 50 kW ab GWP 150 (Nr. 8b, 8d) — lassen Sicherheitsanforderungen am Standort keine fluorierten Treibhausgase unter GWP 150 zu, liegt die Grenze dort bei 750
  • 1.1.2029Luft-Luft-Splitsysteme bis 12 kW ab GWP 150 (Nr. 9c); Splitsysteme über 12 kW ab GWP 750 (Nr. 9e)
  • 1.1.2030andere in sich geschlossene Klimaanlagen und Wärmepumpen ab GWP 150 (Nr. 8e)
  • 1.1.2032in sich geschlossene Klimaanlagen und Wärmepumpen bis 12 kW mit fluorierten Treibhausgasen jeder Höhe (Nr. 8c) — lassen Sicherheitsanforderungen am Standort keine Alternativen zu fluorierten Treibhausgasen zu, liegt die Grenze dort bei 750
  • 1.1.2033Splitsysteme über 12 kW ab GWP 150 (Nr. 9f)
  • 1.1.2035Splitsysteme bis 12 kW mit fluorierten Treibhausgasen jeder Höhe (Nr. 9d)

Die Nennleistung ist in der Verordnung nicht definiert; das Umweltbundesamt versteht darunter die vom Hersteller angegebene Kühl-, Kälte- oder Wärmeleistung unter Norm-Nennbedingungen. Für die Wartung bestehender Klimaanlagen und Wärmepumpen gilt nur das Verbot ab GWP 2.500 (Art. 13 Abs. 4).

Was das für Betreiber bestehender Anlagen bedeutet

Ob eine Bestandsanlage betroffen ist, lässt sich nur aus Anlagenart, Kältemittel und Füllmenge ablesen. Kältemittel und Füllmenge gehören bei prüfpflichtigen Anlagen ohnehin in die Aufzeichnungen nach Art. 7. Sinnvolle Schritte:

  • Je Anlage Kältemittel, GWP und Füllmenge erfassen und das CO₂-Äquivalent mit dem GWP-Rechner bestimmen.
  • Die Dichtheitskontrollen nach Art. 5 laufen unabhängig von den Verboten weiter — Intervalle unter Dichtheitsprüfung: Fristen nach CO₂-Äquivalent.
  • Für Anlagen mit einem Verwendungsverbot (etwa R-404A) oder einem kommenden Stichtag die Umstellung mit dem Kältefachbetrieb planen; die Termine im Zeitverlauf zeigt der Phase-Down-Kalender.
  • Wie sich Anlagen, Kältemittel und Prüftermine digital führen lassen, zeigt die Seite Kältemittel-Logbuch-Software.

Den Rahmen der Verordnung mit allen Betreiberpflichten erklärt die Seite F-Gase-Verordnung (EU) 2024/573.

Quellen

  • Verordnung (EU) 2024/573 vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, ABl. L vom 20.2.2024 — Art. 3, 11, 13, Anhang I, II, IV und VI (EUR-Lex)
  • Umweltbundesamt: Häufig gestellte Fragen zur F-Gas-Verordnung, Abschnitt 9 „Inverkehrbringen und Verwendung“, Fragen 9.3, 9.6, 9.10, 9.11 (Stand 14.09.2026, abgerufen 13.10.2026)

Die Übersicht ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls; maßgeblich ist der Verordnungstext.

Kältemittel je Anlage im Blick behalten

FGasLog führt die Aufzeichnungen je Anlage digital, berechnet das CO₂-Äquivalent und erinnert an fällige Dichtheitsprüfungen.