EU-F-Gas-Verordnung 2024/573 — Die wichtigsten Betreiberpflichten
Die neue EU-F-Gas-VO 2024/573 gilt seit Januar 2025. Was hat sich geändert? Welche Pflichten haben Betreiber von Kälteanlagen jetzt? Wir erklären die wichtigsten Neuerungen.
Die neue EU-F-Gas-Verordnung 2024/573 trat im März 2024 in Kraft und löst die bisherige Verordnung (EU) 517/2014 ab. Seit dem 1. Januar 2025 gilt sie vollständig — und bringt für Betreiber von Kälteanlagen einige wichtige Änderungen mit sich.
Was ist die F-Gas-Verordnung?
Die F-Gas-Verordnung (F-GasV) reguliert fluorierte Treibhausgase (F-Gase) in der EU. Sie verpflichtet Betreiber von Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen zur:
- Dokumentation aller kältemittelbezogenen Vorgänge
- Dichtheitsprüfung in regelmäßigen Abständen
- Beauftragung zertifizierter Fachbetriebe für alle Arbeiten an F-Gas-Anlagen
- Meldung von Kältemittelmengen an das Umweltbundesamt (UBA)
Die wichtigsten Neuerungen in EU-VO 2024/573
1. Neue Pflichtfelder im Anlagenbetriebsbuch (Art. 6)
Art. 6 der neuen Verordnung erweitert die Dokumentationspflichten. Neu hinzugekommen sind:
- Explizite Angabe des GWP-Werts des eingesetzten Kältemittels
- Das CO₂-Äquivalent der Anlage muss dokumentiert werden
- Kältemittelbilanz: Nachgefüllte Mengen und zurückgewonnene Mengen müssen getrennt ausgewiesen werden
- Angabe des Leckage-Erkennungssystems (LES), falls vorhanden
2. Verschärfter Phase-Down
Der Phase-Down — die schrittweise Reduktion verfügbarer F-Gas-Mengen — wird verschärft. Bis 2030 dürfen in der EU nur noch 15 % des Ausgangswerts von 2015 in Verkehr gebracht werden. Das führt zu:
- Steigenden Kältemittelpreisen für HFKWs mit hohem GWP
- Zunehmender Knappheit von R-404A, R-410A und ähnlichen Kältemitteln
- Druck auf Betreiber, auf Low-GWP-Alternativen umzusteigen
3. Neue Verbote für neue Geräte
Für neue Geräte gelten schrittweise Verbote:
| Ab Jahr | Verbot | |---------|--------| | 2025 | Kältemittel mit GWP > 2.500 in neuen Geräten (Ausnahmen für Industriekälte) | | 2027 | R-410A in neuen stationären Klimageräten | | 2030 | Weitere Kältemittel mit GWP > 750 |
Wichtig: Bestehende Anlagen dürfen weiter betrieben werden. Das Verbot gilt nur für neue Geräte und in vielen Fällen auch für das Nachfüllen bei Reparaturen.
Was müssen Betreiber jetzt konkret tun?
Sofortmaßnahmen (wenn noch nicht erfolgt)
- Alle Kälteanlagen inventarisieren: Welche Kältemittel werden eingesetzt? Wie groß ist die Füllmenge?
- CO₂-Äquivalent berechnen: Mit dem GWP-Rechner können Sie das CO₂-Äquivalent sofort berechnen.
- Prüfpflicht prüfen: Liegt Ihre Anlage über 5 t CO₂-Äquivalent? Dann sind Sie prüfpflichtig.
- Anlagenbetriebsbücher aktualisieren: Alle Pflichtfelder nach Art. 6 müssen erfüllt sein.
Mittelfristige Maßnahmen
- Umrüstungsplan erstellen: Anlagen mit R-404A oder R-507A (GWP > 2.500) sollten mittelfristig auf Low-GWP-Alternativen umgerüstet werden.
- Zertifizierte Fachbetriebe beauftragen: Alle Wartungsarbeiten müssen von zertifizierten Kältefachbetrieben durchgeführt werden.
Konsequenzen bei Verstößen
Die ChemKlimaschutzV setzt die EU-F-Gas-VO in deutsches Recht um und sieht Bußgelder bis zu 50.000 € pro Verstoß vor. Die häufigsten Verstöße sind:
- Fehlendes oder unvollständiges Anlagenbetriebsbuch
- Versäumte Dichtheitsprüfungen
- Einsatz nicht zertifizierter Techniker
Fazit
Die EU-VO 2024/573 bringt zwar keine revolutionären Neuerungen, aber sie schärft die Anforderungen und schließt bisherige Dokumentationslücken. Betreiber, die bisher Papierlogbücher oder Excel-Tabellen nutzten, sollten den Wechsel zu einer digitalen Lösung in Erwägung ziehen — um Pflichtfelder nicht zu vergessen und Prüffristen automatisch im Blick zu behalten.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Für konkrete Fragen wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Umweltrecht oder einen zertifizierten Kälteanlagenbauer.
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